12 T 3/17•Landgericht Duisburg, 2017-01-09, 12 T 3/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 12 T 3/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-09
Aktenzeichen: 12 T 3/17
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0109.12T3.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 02.12 2016 i.V.m. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 12.12.2016 - Az. 22 XIV(B) 55/16 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Beschwerdewert: 5.000,- EUR.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.