Landgericht Duisburg, 2017-01-09, 12 T 3/17

12 T 3/17Kantonsgericht09.01.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 12 T 3/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-09

Aktenzeichen: 12 T 3/17

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0109.12T3.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 02.12 2016 i.V.m. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 12.12.2016 - Az. 22 XIV(B) 55/16 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Beschwerdewert: 5.000,- EUR.

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