Landgericht Duisburg, 2016-11-10, 8 O 502/11

8 O 502/11Kantonsgericht10.11.2016

Regest

Zur Haftung des Herstellers von Kalksandsteinen, bei deren Herstellung Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 8 O 502/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-10

Aktenzeichen: 8 O 502/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:1110.8O502.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Leitsätze

Zur Haftung des Herstellers von Kalksandsteinen, bei deren Herstellung Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt wurde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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