69 Qs 10/14•Landgericht Duisburg, 2014-05-15, 69 Qs 10/14
Landgericht Duisburg, 2014-05-15, 69 Qs 10/14
69 Qs 10/14Kantonsgericht15.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 69 Qs 10/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-15
Aktenzeichen: 69 Qs 10/14
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:0515.69QS10.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Bußgeldsachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 434,70 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.
Der ehemalige Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Gerichtsgebühren um 1/4 ermäßigt werden. Zu diesem Anteil werden die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des ehemaligen Betroffenen der Staatskasse auferlegt.
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