Landgericht Duisburg, 2014-05-15, 69 Qs 10/14

69 Qs 10/14Kantonsgericht15.05.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 69 Qs 10/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-15

Aktenzeichen: 69 Qs 10/14

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:0515.69QS10.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Bußgeldsachen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 434,70 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.

Der ehemalige Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Gerichtsgebühren um 1/4 ermäßigt werden. Zu diesem Anteil werden die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des ehemaligen Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

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