Landgericht Duisburg, 2013-09-25, 31 KLs 5/11

31 KLs 5/11Kantonsgericht25.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 31 KLs 5/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-25

Aktenzeichen: 31 KLs 5/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0925.31KLS5.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zur Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte F2 wird wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,-- € verurteilt.

Der Angeklagte B2 wird wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,-- € verurteilt.

Der Angeklagte X2 wird wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,-- € verurteilt.

Der Angeklagte H ist der Untreue in sieben Fällen schuldig. Er wird deswegen verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,-- € bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte T4 wird wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,-- € verurteilt.

Der Angeklagte M2 wird wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagte B: § 266 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 53, § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 1 StGB.

Angeklagte F2, B2 und T4: § 266 Abs. 1, § 53 StGB.

Angeklagter X2: § 266 Abs. 1 StGB.

Angeklagter H: § 266 Abs. 1, §§ 53, 59 Abs. 1, § 59 c Abs. 1 StGB.

Angeklagter M2: § 266 Abs. 1, § 27 Abs. 1 u. 2., § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 47, § 56 Abs. 1 StGB.

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