11 T 59-60/13•Landgericht Duisburg, 2013-09-06, 11 T 59-60/13
Landgericht Duisburg, 2013-09-06, 11 T 59-60/13
11 T 59-60/13Kantonsgericht06.09.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 11 T 59-60/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-06
Aktenzeichen: 11 T 59-60/13
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0906.11T59.60.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
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- Die sofortige Beschwerde des Gläubigers zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 04.03.2013 (Az. 046 K 118/10) wird verworfen.
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- Die sofortige Beschwerde des Gläubigers zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 20.03.2013 (Az. 046 K 118/10) wird zurückgewiesen.
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- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger zu 1).
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- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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- Der Beschwerdewert wird auf 365.000,00 € festgesetzt.
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