Landgericht Duisburg, 2013-01-18, 35 Qs-594 Js 76/09-142/12

35 Qs-594 Js 76/09-142/12Kantonsgericht18.01.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 35 Qs-594 Js 76/09-142/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-18

Aktenzeichen: 35 Qs-594 Js 76/09-142/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0118.35QS594JS76.09.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. große Strafkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 24.09.2012 – 2 Ls-594 Js 76/09-52/10 – wird der Beschluss dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 272,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt werden. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der frühere Angeklagte und die Staatskasse jeweils zur Hälfte; die Beschwerdegebühr wird um ½ ermäßigt.

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