Landgericht Duisburg, 2012-12-19, 7 T 175/12

7 T 175/12Kantonsgericht19.12.2012

Regest

Wird eine sofortige Beschwerde entgegen § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, aber entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Insolvenzgerichts zunächst beim Beschwerdegericht und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Insolvenzgericht eingelegt, ist einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Legt der Treuhänder die Abtretung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO gegenüber dem Ar-beitgeber des Schuldners nicht offen und führt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens vereinbarungswidrig nicht an den Treuhänder ab, liegt darin kein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. InsO (Anschluss AG Göttingen, Beschluss vom 02.06.2009 – 74 IK 285/06; entgegen AG Passau, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 IN 404/06).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 175/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-19

Aktenzeichen: 7 T 175/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:1219.7T175.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO,; § 287 Abs. 2 S. 1 InsO,§ 296 InsO, § 233 ZPO; § 292 Abs. 1 S. 1 InsO,

Leitsätze

Wird eine sofortige Beschwerde entgegen § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, aber entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Insolvenzgerichts zunächst beim Beschwerdegericht und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Insolvenzgericht eingelegt, ist einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Legt der Treuhänder die Abtretung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO gegenüber dem Ar-beitgeber des Schuldners nicht offen und führt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens vereinbarungswidrig nicht an den Treuhänder ab, liegt darin kein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. InsO (Anschluss AG Göttingen, Beschluss vom 02.06.2009 – 74 IK 285/06; entgegen AG Passau, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 IN 404/06).

Tenor

Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Schuld­ners wird der Be­schluss des Amts­ge­richts Du­is­burg vom 30.09.2012 (62 IK 217/08) auf­ge­ho­ben.

Die Ver­sa­gungs­an­trä­ge der Ver­sa­gungs­an­trag­stel­ler zu 1. bis 3. vom 27.04.2012 und 04.05.2012 wer­den zu­rück­ge­wie­sen.

Die durch die je­wei­li­gen Ver­sa­gungs­an­trä­ge ver­ur­sach­ten Kos­ten haben die Ver­sa­gungs­an­trag­stel­ler zu tra­gen.

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