Landgericht Duisburg, 2012-10-12, 7 S 51/12

7 S 51/12Kantonsgericht12.10.2012

Regest

Ein Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 €) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftliche Vorteil (hier: bestenfalls 750,00 €) stehen (Anschluss BGH, NJW 2007, 2332). Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226,00 € bis 2.600,00 €) stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststeht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 S 51/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-12

Aktenzeichen: 7 S 51/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:1012.7S51.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 242 BGB; § 280 BGB; § 10 RVG, § 34 RVG

Leitsätze

Ein Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 €) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftliche Vorteil (hier: bestenfalls 750,00 €) stehen (Anschluss BGH, NJW 2007, 2332).

Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226,00 € bis 2.600,00 €) stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststeht.

Tenor

Auf die Be­ru­fung der Klä­ge­rin wird das am 29.03.2012 ver­kün­de­te Urteil des Amts­ge­richts Mül­heim an der Ruhr (12 C 1134/11) teil­wei­se ab­ge­än­dert und ins­ge­samt wie folgt neu ge­fasst:

Die Be­klag­te wird ver­urteilt, an die Klä­ge­rin 226,10 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 30.04.2011 zu zah­len.

Im Üb­ri­gen wird die Klage ab­ge­wie­sen. Die wei­ter­ge­hen­de Be­ru­fung wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits haben die Klä­ge­rin zu 91 % und die Be­klag­te zu 9 % zu tra­gen.

Die­ses Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

Die Re­vi­sion wird nicht zu­ge­las­sen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.