7 T 130/12•Landgericht Duisburg, 2012-09-28, 7 T 130/12
Landgericht Duisburg, 2012-09-28, 7 T 130/12
7 T 130/12Kantonsgericht28.09.2012
Regest
Der Anspruch des Schuldners gegen seinen (hier: getrennt lebenden) Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens ist nicht davon abhängig, dass die Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.11.2009 – XII ZB 46/09; entgegen BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 130/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-28
Aktenzeichen: 7 T 130/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0928.7T130.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 1360a Abs. 4 BGB; § 4a InsO
Leitsätze
Der Anspruch des Schuldners gegen seinen (hier: getrennt lebenden) Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens ist nicht davon abhängig, dass die Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.11.2009 – XII ZB 46/09; entgegen BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22.06.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.650,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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