Landgericht Duisburg, 2012-07-19, 1 O 182/10

1 O 182/10Kantonsgericht19.07.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 1 O 182/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-19

Aktenzeichen: 1 O 182/10

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0719.1O182.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.650,50 € zuzüglich

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

4.564,88 € seit dem 11.3.2010 und aus 2.231,25 € seit dem

8.4.2010 und aus 3.854,37 € seit dem 24.9.2010 zu zahlen.

Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Widerklagebegehren der Widerklägerin zu

2.,

festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, das defekte Heizregister

für die Heizungs- und Lüftungsanlage des Gewerbemietobjektes

-Tstraße 0 in 0 N auf ihre Kosten sach- und fachgerecht instandzusetzen

und die außen liegenden PWW-Rohrleitungen zu dem Heizregister mit

einer frostsicheren Dämmung versehen zu lassen,

festzustellen, dass die in dem Gewerbemietobjekt T-straße

0 in 0 N vorhandene Heizungs- und

Lüftungsanlage mangelhaft ist, dass diese Heizungs- und

Lüftungsanlage insbesondere nicht in der Lage ist, in den

Mieträumen bei Minus-Außentemperaturen für eine ausreichende

Raumtemperatur zu sorgen, und dass in dem Gewerbemietobjekt

T-straße 0 in 0 N Feuchtigkeitsmängel

vorhanden sind, dass insbesondere die Außenwände des

Mietobjektes großflächig feucht sind und sich dort großflächig

Schimmel bildet, und dass der Widerklägerin zu 2. deswegen

insgesamt ein Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 25 %

zusteht, solange dieser Mangel, diese Feuchtigkeitsschäden und

Schimmelbildungen nicht beseitigt worden sind,

in der Hauptsache erledigt sind.

Im Übrigen wird die Widerklage der Widerklägerin zu 2. abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des

Klägers werden diesem zu 13 %, dem Beklagten zu 20 % und der

Widerklägerin zu 2. zu 67 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat dieser zu

61 % und die Klägerin zu 39 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2. haben diese zu 95 % und die Klägerin zu 5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung vorläufig abwenden durch

Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte oder die Widerklägerin zu 2) vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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