Landgericht Duisburg, 2011-10-11, 34 Qs 48/11

34 Qs 48/11Kantonsgericht11.10.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 34 Qs 48/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-11

Aktenzeichen: 34 Qs 48/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2011:1011.34QS48.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. große Strafkammer des Landgerichts - Wirtschaftsstrafkammer -

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten F. werden der Haftbefehl gegen ihn des Amtsgerichts Duisburg vom 25.08.2011 und der Verschonungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 31.08.2011, jeweils Az. 11 Gs 2123/11, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

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