31 KLs-183 Js 318/10-39/10•Landgericht Duisburg, 2011-09-12, 31 KLs-183 Js 318/10-39/10
Landgericht Duisburg, 2011-09-12, 31 KLs-183 Js 318/10-39/10
31 KLs-183 Js 318/10-39/10Kantonsgericht12.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 31 KLs-183 Js 318/10-39/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-12
Aktenzeichen: 31 KLs-183 Js 318/10-39/10
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2011:0912.31KLS183JS318.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Tenor
Auf die als Erinnerung auszulegende „sofortige Beschwerde" des Rechtsanwalts Dr. S vom 29.07.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 14.07.2011 aufgehoben.
Die dem Rechtsanwalt Dr. S zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf
1.189,17 €.
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