Landgericht Duisburg, 2011-09-05, 10 O 282/11

10 O 282/11Kantonsgericht05.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 10 O 282/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-05

Aktenzeichen: 10 O 282/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2011:0905.10O282.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 23.08.2011 wird abgeholfen.

Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - aufgegeben, der Antragstellerin die Nutzung der unter lfd. Nr. G1 eingetragenen Grunddienstbarkeit - Recht zur Mitbenutzung des Fahrweges zur und in der Tiefgarage - zugunsten ihres Grundstücks, G1, Flur X, Flurstück X (vormals Flurstück X) zu ermöglichen, indem er der Antragstellerin den Zugang zu der Tiefgarage über das Flurstück X, die Durchfahrt zum Flurstück X über das Flurstück X sowie die Ausfahrt aus der Tiefgarage ermöglicht.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

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