Landgericht Duisburg, 2011-07-29, 7 T 97/11

7 T 97/11Kantonsgericht29.07.2011

Regest

Kann der Schulder ( oder sein prozesskostenvorschusspflichtiger Ehegatte ) die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht in einer Einmalzahlung, sondern nur in Raten aufbringen, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten zu stunden. Eine "stundungsbegleitende Auflage", mit dem Schuldnder ( oder sein prozesskostenvorschusspflichtiger Ehegatte ) Kompensationszahlung in Form von Raten aufgegeben wird, ist unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 97/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-29

Aktenzeichen: 7 T 97/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2011:0729.7T97.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: §4a InsO, § 4b InsO, § 1360a Abs. 4 BGB

Leitsätze

Kann der Schulder ( oder sein prozesskostenvorschusspflichtiger Ehegatte ) die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht in einer Einmalzahlung, sondern nur in Raten aufbringen, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten zu stunden.

Eine "stundungsbegleitende Auflage", mit dem Schuldnder ( oder sein prozesskostenvorschusspflichtiger Ehegatte ) Kompensationszahlung in Form von Raten aufgegeben wird, ist unzulässig.

Tenor

Auf die so¬for¬ti¬ge Be¬schwer¬de der Schuld¬ne¬rin wird der Be¬schluss des Amts¬ge¬richts Du¬is¬burg vom 23.04.2011 auf¬ge¬ho¬ben.

Der Schuld¬ne¬rin wer¬den die Kos¬ten des In¬sol¬venz¬ver¬fah¬rens bis zur Er¬tei¬lung der Rest¬schuld¬be¬frei¬ung ge¬stun¬det.

Im üb¬ri¬gen wird die Sache zur er¬neu¬ten Ent¬schei¬dung über die An-trä¬ge der Schuld¬ne¬rin auf Er¬öff¬nung des In¬sol¬venz¬ver¬fah¬rens und Rest¬schuld¬be¬frei¬ung an das Amts¬ge¬richt Du¬is¬burg zu¬rück¬ver¬wie-sen.

Ge¬richts¬ge¬büh¬ren für das Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬ren wer¬den nicht er¬ho-ben.

Der Wert des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens wird auf bis 300,00 EUR fest¬ge-setzt.

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