Landgericht Duisburg, 2011-04-08, 7 S 193/10

7 S 193/10Kantonsgericht08.04.2011

Regest

Eine Klausel in einem Fitnessvertrag, nach der sich der Grundtarif sowie die Summe sämtlicher Zusatzleistungen um jeweils 0,29 € pro wöchentlicher Abbuchung erhöhen, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Vergütungsregeln in einem Fitnessvertrag wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 S 193/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-08

Aktenzeichen: 7 S 193/10

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2011:0408.7S193.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: §§ 305c Abs. 2, 306 Abs. 3, 307 BGB

Leitsätze

Eine Klausel in einem Fitnessvertrag, nach der sich der Grundtarif sowie die Summe sämtlicher Zusatzleistungen um jeweils 0,29 € pro wöchentlicher Abbuchung erhöhen, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

Die Unwirksamkeit einzelner Vergütungsregeln in einem Fitnessvertrag wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.071,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2008 zuzüglich vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.276,86 €

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