Landgericht Duisburg, 2009-10-15, 6 O 377/08

6 O 377/08Kantonsgericht15.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 6 O 377/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-15

Aktenzeichen: 6 O 377/08

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2009:1015.6O377.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 20.02.2009 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die die Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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