22 O 75/08•Landgericht Duisburg, 2009-04-24, 22 O 75/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 22 O 75/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-24
Aktenzeichen: 22 O 75/08
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2009:0424.22O75.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Nebenintervenientin sowie die Kosten des Rechtsstreits im übrigen mit Ausnahme der Kosten des Nebenintervenienten, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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