Landgericht Duisburg, 2009-04-24, 22 O 75/08

22 O 75/08Kantonsgericht24.04.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 22 O 75/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-24

Aktenzeichen: 22 O 75/08

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2009:0424.22O75.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Nebenintervenientin sowie die Kosten des Rechtsstreits im übrigen mit Ausnahme der Kosten des Nebenintervenienten, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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