7 T 256/08•Landgericht Duisburg, 2009-03-25, 7 T 256/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 256/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-25
Aktenzeichen: 7 T 256/08
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2009:0325.7T256.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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