Landgericht Duisburg, 2009-03-25, 7 T 256/08

7 T 256/08Kantonsgericht25.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 256/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-25

Aktenzeichen: 7 T 256/08

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2009:0325.7T256.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

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