Landgericht Duisburg, 2008-12-17, 25 O 17/08

25 O 17/08Kantonsgericht17.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 25 O 17/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-17

Aktenzeichen: 25 O 17/08

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:1217.25O17.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht , den Handelsrichter und den Handelsrichter

für Recht erkannt:

  1. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Zweigstelle auf Kanzleischildern / Folien / Werbung / Briefbögen / Internetauftritten / Flyern / Visitenkarten / Rundschreiben / Anschreiben etc.

a) mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum , Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ zu werben,

b) den Anschein der gemeinsamen Berufsausübung mit anderen Zweigstellenbetreibern zu erwecken.

  1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagten zu 2/3.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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