Landgericht Duisburg, 2008-09-23, 13 O 26/08

13 O 26/08Kantonsgericht23.09.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 13 O 26/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-23

Aktenzeichen: 13 O 26/08

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:0923.13O26.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.219,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.427,00 € seit dem 15.02.2008 und aus 1.792,50 € seit dem 29.07.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Stute , Lebensnummer sowie des Hengstes , „Lebensnummer .

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a) dem Kläger ab August 2008 monatlich 350 € für die Un-terbringung und Versorgung der bei ihm eingestellten Pferde und zu zahlen, und zwar im einzelnen für die Stute 200 € monatlich und für den Hengst 150 € monatlich für den Zeitraum, den die Pferde bei dem Kläger untergebracht worden sind, und

b) eventuell ab August 2008 notwendige weitere Aufwendungen des Klägers auf die beiden Pferde und während der Obhutszeit des Klägers zu erstatten (etwa für Tierarzt, Hufschmied usw.).

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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