69 Qs 13/08•Landgericht Duisburg, 2008-07-28, 69 Qs 13/08
Landgericht Duisburg, 2008-07-28, 69 Qs 13/08
69 Qs 13/08Kantonsgericht28.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 69 Qs 13/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-28
Aktenzeichen: 69 Qs 13/08
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:0728.69QS13.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Duisburg
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Amtsgerichts Wesel vom 29. Februar 2008 insoweit aufgehoben, als das Amtsgericht davon abgesehen hat, die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Der Beschluß des Amtsgerichts Wesel vom 29. Februar 2008 wird um folgenden Ausspruch zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen ergänzt:
Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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