34 Qs (OWi) 21/07•Landgericht Duisburg, 2008-02-15, 34 Qs (OWi) 21/07
Landgericht Duisburg, 2008-02-15, 34 Qs (OWi) 21/07
34 Qs (OWi) 21/07Kantonsgericht15.02.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 34 Qs (OWi) 21/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-15
Aktenzeichen: 34 Qs (OWi) 21/07
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:0215.34QS.OWI21.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Bußgeldsachen
Tenor
Den Erben der verstorbenen Betroffenen wird nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-schluß des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 16. August 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.Auf die sofortige Beschwerde der Erben der verstorbenen Betroffenen wird der Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 16. August 2006 um folgenden Ausspruch zu den notwendigen Auslagen der Betroffenen ergänzt:Die Staatskasse trägt die der Betroffenen bis zum 17. Juli 2006 ein-schließlich entstandenen notwendigen Auslagen.Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Erben der verstorbenen Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 16. August 2006 verworfen.Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Erben der verstorbenen Betrof-fenen. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 2/3 ermäßigt. Die Staatskasse trägt 2/3 der den Erben der verstorbenen Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
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