Landgericht Duisburg, 2007-11-16, 7 S 113/07

7 S 113/07Kantonsgericht16.11.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 S 113/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-16

Aktenzeichen: 7 S 113/07

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:1116.7S113.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Die Kammer weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2007 wird aufgehoben.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

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