6 O 434/05•Landgericht Duisburg, 2007-02-20, 6 O 434/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 6 O 434/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-20
Aktenzeichen: 6 O 434/05
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0220.6O434.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.750,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 250,85 € seit dem 09.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 250,85 € für die Zeit vom 18.11.2005 bis zum 08.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 215 € für die Zeit vom 21.10.2003 bis zum 19.05.2004 und aus 250,85 € für die Zeit vom 20.05.2004 bis zum 17.11.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1. vom 20.09.2002 um 17.20 Uhr auf der BAB 3 bei Oberhausen, Fahrtrichtung Köln, Kilometer 73,116, noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 19 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 81 %.
Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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