Landgericht Duisburg, 2007-02-07, 11 S 148/06

11 S 148/06Kantonsgericht07.02.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 11 S 148/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-07

Aktenzeichen: 11 S 148/06

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0207.11S148.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteils des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (Az.; 23 C 2978/05) vom 20. Juli 2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 161,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. April 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.015,83 € (3.854,78 € für die Klage und 161,05 € für die Widerklage) festgesetzt.

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