Landgericht Duisburg, 2006-02-20, 2 O 249/05

2 O 249/05Kantonsgericht20.02.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 2 O 249/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-20

Aktenzeichen: 2 O 249/05

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2006:0220.2O249.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 195.518,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten 93 %, dem Kläger 7 % auferlegt.

Die Kosten der Verweisung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % de jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.