12 T 6/06•Landgericht Duisburg, 2006-01-11, 12 T 6/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 12 T 6/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-11
Aktenzeichen: 12 T 6/06
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2006:0111.12T6.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Abwesenheitspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 12.12.2005 - 14 VIII P 3097 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Abwesenheitspfleger wird auf den Antrag vom 23.9.2005 in Verbindung mit dem Antrag vom 30.6.2005 eine
Vergütung von 415,83 € bewilligt,
zuzüglich 16 % MWSt aus 415,83 € 66,53 €,
und werden Auslagen in Höhe von 10,50 € anerkannt,
zuzüglich 16 % MWSt aus 10,50 € 1,68 €,
insgesamt 494,54 €.
Dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen den Betroffenen, §§ 1915, 1836 II, 1835 I, IV BGB.
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