7 T 272/05•Landgericht Duisburg, 2005-12-23, 7 T 272/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 272/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-23
Aktenzeichen: 7 T 272/05
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:1223.7T272.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 6. September 2005 unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde teilweise abgeändert und der gemäß § 850d I Satz 2 ZPO pfandfreie Betrag auf monatlich 767,- Euro festgesetzt.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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