Landgericht Duisburg, 2005-09-20, 7 T 197/05

7 T 197/05Kantonsgericht20.09.2005

Regest

Liegen nach dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Feststellungen des Insolvenzgerichts zu dem wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners unvollständig sind, so kann die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Stundung der Verfahrenskosten auch auf diese unzureichende Sachaufklärung gestützt werden. LG Duisburg, Beschluss vom 20.09.2005 - 7 T 197/05 (rechtskräftig)

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 197/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-20

Aktenzeichen: 7 T 197/05

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:0920.7T197.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: InsO § 4d Abs. 2

Leitsätze

Liegen nach dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Feststellungen des Insolvenzgerichts zu dem wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners unvollständig sind, so kann die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Stundung der Verfahrenskosten auch auf diese unzureichende Sachaufklärung gestützt werden.

LG Duisburg, Beschluss vom 20.09.2005 - 7 T 197/05 (rechtskräftig)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den

Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 26. Juli 2005

wird zurückgewiesen.

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