Landgericht Duisburg, 2005-02-09, 7 T 321/04

7 T 321/04Kantonsgericht09.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 321/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-09

Aktenzeichen: 7 T 321/04

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:0209.7T321.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 05. November 2004 – 24 M 2109/04 – dahin abgeändert, dass dem Schuldner bis zum 31. 12. 2004 nach § 850 d ZPO monatlich ein pfandfreier Betrag von 825,10 € zu verbleiben hat. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 wird der pfandfrei zu belassende Betrag auf 831,60 € festgesetzt.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gläubiger zu 80 %, dem Schuldner zu 20 % auferlegt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 3030,96 € (Jahresbetrag der Differenz zwischen beantragtem und festgesetztem Pfändungsfreibetrag § 3 ZPO).

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