Landgericht Duisburg, 2005-01-24, 13 T 9/05

13 T 9/05Kantonsgericht24.01.2005

Regest

1. Der einfache Mietspiegel hat auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels seine Bedeutung nicht verloren und kann nach wie vor im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Erkenntnismittel zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden. 2. Ob der einfache Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden kann, hängt von seiner Qualität ab.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 13 T 9/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-24

Aktenzeichen: 13 T 9/05

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:0124.13T9.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Normen: §§ 558, 558 a, 558 b, 558 c BGB

Leitsätze

Der einfache Mietspiegel hat auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels seine Bedeutung nicht verloren und kann nach wie vor im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Erkenntnismittel zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden.

Ob der einfache Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden kann, hängt von seiner Qualität ab.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 13.12.2004 - 30 C 200/04 - wird zurück gewiesen.

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