Landgericht Duisburg, 2004-10-06, 7 T 201/04

7 T 201/04Kantonsgericht06.10.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 201/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-10-06

Aktenzeichen: 7 T 201/04

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:1006.7T201.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Der Gläubigerin wird mit Wirkung ab Antragstellung für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 19. Juli 2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 03. Juli 2004 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Wesel vom 07. Juni 2004 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 18. Mai 2004 dahin abgeändert, dass der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Betrag mit Wirkung ab 07. Juni 2004 auf monatlich 632,50 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

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