13 T 79/04•Landgericht Duisburg, 2004-08-27, 13 T 79/04
Landgericht Duisburg, 2004-08-27, 13 T 79/04
13 T 79/04Kantonsgericht27.08.2004
Regest
1. Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren bestimmt sich nach dem Hauptsachewert, ohne daß prozentuale Abschläge vorzunehmen sind. 2. Für das selbständige Beweisverfahren, das Mängel eines Mietobjektes zum Gegenstand hat, bemisst sich der Wert nicht nach dem Mängelbeseitigungsaufwand, sondern nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Minderungsquote.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 13 T 79/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-08-27
Aktenzeichen: 13 T 79/04
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0827.13T79.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Normen: §§ 3, 9, 485 ff ZPO
Leitsätze
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Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren bestimmt sich nach dem Hauptsachewert, ohne daß prozentuale Abschläge vorzunehmen sind.
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Für das selbständige Beweisverfahren, das Mängel eines Mietobjektes zum Gegenstand hat, bemisst sich der Wert nicht nach dem Mängelbeseitigungsaufwand, sondern nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Minderungsquote.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 06.05.2004 - 26 H 7/04 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert:
Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 2.211,84 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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