7 T 139/04•Landgericht Duisburg, 2004-06-16, 7 T 139/04
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 139/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-16
Aktenzeichen: 7 T 139/04
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0616.7T139.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 05.04.2004 - AZ: 65 IN 65/04 - wird als unzulässig verworfen.
Der Schuldener trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 714.768,76 EUR
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