7 T 312/03•Landgericht Duisburg, 2003-12-17, 7 T 312/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 312/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-17
Aktenzeichen: 7 T 312/03
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:1217.7T312.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde einzulegende Eingabe der Gläubigerin vom 3.12.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 19.11.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Gläubigerin wird für die aufgrund des Vollstreckungsantrages vom 19.3.2003 durchzuführende Zwangsvollstreckung einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in diesem Verfahren Rechtsanwältin beigeordnet.Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.