Landgericht Duisburg, 2003-07-10, 8 O 51/02

8 O 51/02Kantonsgericht10.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 8 O 51/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-10

Aktenzeichen: 8 O 51/02

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0710.8O51.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Frau als Mitgläubiger 47.853,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2000 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.

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