7 T 103/03•Landgericht Duisburg, 2003-06-24, 7 T 103/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 103/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-24
Aktenzeichen: 7 T 103/03
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0624.7T103.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30. April 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 5. April 2003 wird als unzulässig verworfen.Dem Schuldner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Beschwerdewert: 325,-- EUR
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