12 T 100/03•Landgericht Duisburg, 2003-06-16, 12 T 100/03
Landgericht Duisburg, 2003-06-16, 12 T 100/03
12 T 100/03Kantonsgericht16.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 12 T 100/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-16
Aktenzeichen: 12 T 100/03
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0616.12T100.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 10.04.2003 - 13 XVII K 1062 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Dem ehemaligen Betreuer wird für seine Mühewaltung in der Zeit vom 31.01. bis 18.02.2003 eine Vergütung einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 687,90 € für 25 Stunden und 47 Minuten nach einem Stundensatz von 23,-- € sowie Auslagenersatz einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 109,41 € sowie weiterer Auslagensatz in Höhe von 20,40 € festgesetzt.
Wegen Mittellosigkeit des Betreuten ist der sich ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 817,71 € aus der Staatskasse zu erstatten.
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