11 T 307/02•Landgericht Duisburg, 2003-03-19, 11 T 307/02
Landgericht Duisburg, 2003-03-19, 11 T 307/02
11 T 307/02Kantonsgericht19.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 11 T 307/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-03-19
Aktenzeichen: 11 T 307/02
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0319.11T307.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des
Amtsgerichts Duisburg vom 06.09.2002 (Az. 35 II 35/02.WEG) abgeändert
und der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sind von den Antragstellern zu
tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz: 1.483,02 EUR.
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