Landgericht Duisburg, 2003-02-06, 12 O 24/02

12 O 24/02Kantonsgericht06.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 12 O 24/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-06

Aktenzeichen: 12 O 24/02

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0206.12O24.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu äußern: „Der Kläger sei ein Kinderschänder“.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- €.

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