32 Qs 122/02•Landgericht Duisburg, 2002-12-18, 32 Qs 122/02
Landgericht Duisburg, 2002-12-18, 32 Qs 122/02
32 Qs 122/02Kantonsgericht18.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 32 Qs 122/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-18
Aktenzeichen: 32 Qs 122/02
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:1218.32QS122.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 18.11.2002 wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.10.2002 - 26/24b Ds 9 Js 99/99 (366/00) - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag vom 01.04.2002 an das Amtsgericht Oberhausen - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag nicht wegen Fehlens einer Originalvollmacht zurückzuweisen.
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