Landgericht Duisburg, 2002-12-18, 32 Qs 122/02

32 Qs 122/02Kantonsgericht18.12.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 32 Qs 122/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-12-18

Aktenzeichen: 32 Qs 122/02

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:1218.32QS122.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 18.11.2002 wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.10.2002 - 26/24b Ds 9 Js 99/99 (366/00) - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag vom 01.04.2002 an das Amtsgericht Oberhausen - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag nicht wegen Fehlens einer Originalvollmacht zurückzuweisen.

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