Landgericht Duisburg, 2002-04-15, 12 T 339/01

12 T 339/01Kantonsgericht15.04.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 12 T 339/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-04-15

Aktenzeichen: 12 T 339/01

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0415.12T339.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 23. November 2001 - 14 XVII S 1214 - wie folgt abgeändert:Die Betreute ist verpflichtet, die aus der Kasse des Landes Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 29. Februar 2000 bis 21. Januar 2001 be-reits gezahlten Kosten in Höhe von 2.584,18 EUR (5.054,22 DM) im We-ge des Rückgriffs zurückzuzahlen, soweit ein Unterhaltsanspruch der Betreuten gegen ihre Tochter besteht.

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