2 O 350/01•Landgericht Duisburg, 2002-02-27, 2 O 350/01
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 2 O 350/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-27
Aktenzeichen: 2 O 350/01
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0227.2O350.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin 19.688,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung des Beteiligungsanteils der Klägerin an der in Höhe von 50.000,00 DM.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 63 % und die Beklagte zu 2.) 37 %.Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt die Klägerin.Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) tragen 73 % die Beklagte zu 2.) und die Klägerin 27 %.Das Urteil ist für die Klägerin gegen die Beklagte zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2.) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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