Landgericht Duisburg, 2001-05-02, 7 T 78/01

7 T 78/01Kantonsgericht02.05.2001

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 78/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-05-02

Aktenzeichen: 7 T 78/01

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2001:0502.7T78.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.04.2001 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 25.04.2001 (60 IN 12/01) wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

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