Landgericht Duisburg, 1999-11-11, 8 O 151/99

8 O 151/99Kantonsgericht11.11.1999

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 8 O 151/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-11-11

Aktenzeichen: 8 O 151/99

ECLI: ECLI:DE:LGDU:1999:1111.8O151.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.560,19 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 6.3.1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 13 % die Klägerin, zu 87 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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