Landgericht Duisburg, 1999-11-02, 23 S 361/98

23 S 361/98Kantonsgericht02.11.1999

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 23 S 361/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-11-02

Aktenzeichen: 23 S 361/98

ECLI: ECLI:DE:LGDU:1999:1102.23S361.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.09.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 33 C 300/98 - teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 596,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.05.1998 an den Kläger verurteilt worden ist. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Streitwert für die Berufungsinstanz: Bis zum 21.04.1999: 6.174,80 DM, vom 22.04. bis 28.07.1999: 6.770,85 DM (davon 596,05 DM Hilfsaufrechnung der Beklagten, soweit über sie entscheiden wird), ab 29.07.1999: 7.542,70 DM (davon 771,85 DM hilfsweise zur Klagebegründung herangezogener Mietzinsanspruch für Juli 1998).

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