9 O 71/99•Landgericht Duisburg, 1999-06-10, 9 O 71/99
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 9 O 71/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-10
Aktenzeichen: 9 O 71/99
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1999:0610.9O71.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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