23 T 110/97•Landgericht Duisburg, 1997-08-27, 23 T 110/97
Landgericht Duisburg, 1997-08-27, 23 T 110/97
23 T 110/97Kantonsgericht27.08.1997
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 23 T 110/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-27
Aktenzeichen: 23 T 110/97
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1997:0827.23T110.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin werden die Kosten-
rechnung des Gerichtsvollziehers vom 08. November 1996
und der Beschluß des Amtsgerichts Wesel vom 21. März 1997
(24 M 3563/97) aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird gebeten, die Kosten unter Beachtung
der Rechtsaufassung der Kammer erneut zu berechnen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
Wert der Beschwerde: bis 1.200,00 DM.
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