Landgericht Duisburg, 1996-07-16, 23 S 173/96

23 S 173/96Kantonsgericht16.07.1996

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 23 S 173/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-07-16

Aktenzeichen: 23 S 173/96

ECLI: ECLI:DE:LGDU:1996:0716.23S173.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung

der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken

vom 8. März 1996 - 7 C 253/95 - abgeändert und wie folgt

gefaßt:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt,

an den Kläger 1.750,23 DM nebst 4 % Zinsen

aus 1.314,98 DM seit dem 19. Oktober 1995 und

aus 435,25 DM seit dem 26. April 1996

zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende

Anschlußberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger

zu 4/10, die Beklagte zu 6/10.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander

aufgehoben.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.865,27 DM

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.