Landgericht Duisburg, 1994-10-06, 8 O 129/93

8 O 129/93Kantonsgericht06.10.1994

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 8 O 129/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-10-06

Aktenzeichen: 8 O 129/93

ECLI: ECLI:DE:LGDU:1994:1006.8O129.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 2.850,- DM, die auch durch die selbstschuldnerische

Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kredit-

instituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

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